Gemäß § 359 Abs. 4 SGB V ist der grenzüberschreitende Austausch von Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich vorgesehen. Damit dieser Austausch von Gesundheitsdaten irgendwann problemlos digital über das Internet klappt, wäre [[Interoperabilität]] innerhalb der Europäischen Union eine notwendige Bedingung. | Gemäß § 359 Abs. 4 SGB V ist der grenzüberschreitende Austausch von Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich vorgesehen. Damit dieser Austausch von Gesundheitsdaten irgendwann problemlos digital über das Internet klappt, wäre [[Interoperabilität]] innerhalb der Europäischen Union eine notwendige Bedingung. |