Änderungen

K
Zeile 31: Zeile 31:  
=== Der Betreuer war dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet ===
 
=== Der Betreuer war dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet ===
   −
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB a.F.
+
Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch, alte Fassung § 1837
   −
Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] konnte ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
+
Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen. Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] konnte ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden.
    
===Der Betreuer hatte regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
 
===Der Betreuer hatte regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
7.537

Bearbeitungen