Das Vormundschaftsgericht hatte nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB eine [[Beratung]]spflicht gegenüber dem Betreuer. Auch war zu Beginn der Betreuung ein [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]] zwischen dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den [[Betreuerausweis]] erhielt. In diesem Gespräch sollte der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Der Betreuer durfte grundsätzlich dem [[Beratung|Rechtsrat]] des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.
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Das Vormundschaftsgericht hatte eine [[Beratung]]spflicht gegenüber dem Betreuer. Auch war zu Beginn der Betreuung ein [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]] zwischen dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den [[Betreuerausweis]] erhielt. In diesem Gespräch sollte der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Der Betreuer durfte grundsätzlich dem [[Beratung|Rechtsrat]] des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.
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Waren dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers bekannt geworden, konnte das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese konnten auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 1837 Abs, 3 BGB).
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Waren dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers bekannt geworden, konnte das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese konnten auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.