Rechtsverkehr in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* [[Rechtsmittel]]
 
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* [[digitale Barrierefreiheit]]
 
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* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]
 
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* [[Datenschutz]]
 
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Version vom 15. Dezember 2024, 13:52 Uhr

Am Rechtsverkehr in Deutschland nehmen nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Vereinigungen von Menschen und rechtsfähige Vermögensmassen teil.

Damit die Willenserklärungen einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese geschäftsfähig sein (§ 105 BGB). Nur Geschäfte des täglichen Lebens können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die Anregung einer Betreuerbestellung sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet.

Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel Betreuungsvereine) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von Altenheimen).

Siehe auch