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Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
 
Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
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Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
    
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]].
 
Gemäß § 5 [[BtOG]] haben die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der [[Querschnittsaufgaben]].
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