| − | Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine Schenkungsverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine Schenkung dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen. | + | Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden. |