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==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
 
==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1804|bgb}} Satz 2 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
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Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
    
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
 
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
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Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).
 
Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).
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Ob eine solche Schenkung vorliegt, muss der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen ist eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes NICHT vorgesehen. Bedarf die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hat das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).
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Ob eine solche Schenkung vorliegt, musste früher der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen war eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes noch nicht vorgesehen. Bedurfte die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hatte das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).
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§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
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§ 1804 Satz 2 BGB war verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.
    
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).
 
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).
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Eine restriktivere Linie vertritt demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausgeht, dass niemand gehalten sei, sein
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Eine restriktivere Linie vertrat demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausging, dass niemand gehalten sei, sein
 
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).
 
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).
  
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