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| | ==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit== | | ==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit== |
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| − | Ohne Bedeutung für Schenkungen aus dem Vermögen eines Betreuten ist es, wenn zusätzlich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist, der Betreute aber ohnehin gem. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist. Dagegen werden bei [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten durch einen [[Einwilligungsvorbehalt]] Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Der Betreute kann in der Regel nicht mehr selbständig handeln, und der Betreuer ist durch § 1908i Abs. 2 S. 1 gehindert, in eine Schenkungserklärung des Betreuten einzuwilligen. | + | Ohne Bedeutung für Schenkungen aus dem Vermögen eines Betreuten war es, wenn zusätzlich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet war, der Betreute aber ohnehin gem. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] war. Dagegen wurden bei [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten durch einen [[Einwilligungsvorbehalt]] Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Der Betreute konnte in der Regel nicht mehr selbständig handeln, und der Betreuer war durch § 1908i Abs. 2 S. 1 gehindert, in eine Schenkungserklärung des Betreuten einzuwilligen. |
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| − | Dem Betreuten bleibt in diesem Falle seine selbständige Handlungsfähigkeit lediglich im Umfang des {{Zitat de §|1903|bgb}} II erhalten und dem Betreuer insoweit, wie § 1908i II S. 1 das Schenkungsverbot gelockert hat. Dabei dürften sich die in § 1903 III genannten "geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens" mit den Anstandsschenkungen überschneiden, die bereits § 1804 vom Schenkungsverbot ausnimmt. | + | Dem Betreuten blieb in diesem Falle seine selbständige Handlungsfähigkeit lediglich im Umfang des {{Zitat de §|1903|bgb}} II erhalten und dem Betreuer insoweit, wie § 1908i II S. 1 das Schenkungsverbot gelockert hatte. Dabei konnten sich die in § 1903 III genannten "geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens" mit den Anstandsschenkungen überschneiden, die bereits § 1804 vom Schenkungsverbot ausnahm. |
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| − | Die Lockerung des dem Betreuer auferlegten Schenkungsverbots für wunschgemäße, nach den Lebensverhältnissen des Betreuten übliche Geschenke (§ 1908i Abs. 2 S. 1) kommt allen Betreuten zugute: Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] wie bei Geschäftsfähigen ist die [[gesetzlicher Vertreter|Rechtsmacht des Betreuers]] entsprechend erweitert, und zwar auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (Holzhauer, FamRZ 2000, 1063). | + | Die Lockerung des dem Betreuer auferlegten Schenkungsverbots für wunschgemäße, nach den Lebensverhältnissen des Betreuten übliche Geschenke (§ 1908i Abs. 2 S. 1) kam allen Betreuten zugute: Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] wie bei Geschäftsfähigen war die [[gesetzlicher Vertreter|Rechtsmacht des Betreuers]] entsprechend erweitert, und zwar auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet war (Holzhauer, FamRZ 2000, 1063). |
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| | ==Rechtsfolge Nichtigkeit== | | ==Rechtsfolge Nichtigkeit== |