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Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).
 
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).
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*[http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Fachgebiete/erb/iterbtestierunfaehigkeit.htm Vertiefende Übersicht zu Störungen der Testierfähigkeit mit Beispielen]
      
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
 
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===
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