| − | Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006]. | + | Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006]. |