Patientenvertreter: Unterschied zwischen den Versionen
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**die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge) | **die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge) | ||
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− | Ehegatten sind (ohne Vollmacht) | + | Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise [[Angehörigenvertretungsrecht|notentscheidungsbefugt]] (§ 1358 BGB). |
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+ | ==Weblinks== | ||
+ | *[https://www.aerzteblatt.de/archiv/208054/Hinweise-und-Empfehlungen-der-Bundesaerztekammer-zum-Umgang-mit-Zweifeln-an-der-Einwilligungsfaehigkeit-bei-erwachsenen-Patienten Empfehlungen der Bundesärztekammer] | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Patientenverfügung]] | ||
+ | * [[Heilbehandlung]] | ||
+ | * [[Gesundheitssorge]] | ||
+ | * [[Vorsorgevollmacht]] | ||
+ | * [[Angehörigenvertretungsrecht]] | ||
+ | * [[Vulnerabilität]] |
Aktuelle Version vom 9. September 2024, 11:39 Uhr
Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) vorliegen oder nicht.
Als Patientenvertreter kommen in Frage:
- Bei Volljährigen:
- rechtliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge beinhaltet;
- (Vorsorge-)Bevollmächtigte, bei denen selbiges der Fall ist. Bei Generalvollmachten ohne weitere Spezifikation ist zu unterscheiden: geht es um eine Einwilligung in eine Maßnahme, die § 1829 BGB betrifft, reicht die Generalvollmacht nicht aus, bei sonst. med. Eingriffen schon.
- Bei Minderjährigen:
- die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge)
- der Vormund
- der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt (§ 1358 BGB).