Betreuungsarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 23: Zeile 23:
 
*Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsmaterialien]] für Betreuer;
 
*Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsmaterialien]] für Betreuer;
 
*Koordination der [[Beratung]]s-, Unterstützungs-, Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Behörde, der [[Betreuungsverein]]e und des [[Betreuungsgericht]]es;
 
*Koordination der [[Beratung]]s-, Unterstützungs-, Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Behörde, der [[Betreuungsverein]]e und des [[Betreuungsgericht]]es;
−
*Erhebung der genauen [[Betreuungszahlen|Zahlen der Betreuten]] im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser Personen, damit Planungsdaten für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen;
+
*Erhebung der genauen [[Betreuungszahlen|Zahlen der Betreuten]] im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser [[Vulnerabilität|vulnerablen Personen]], damit Planungsdaten für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen;
 
*Erarbeitung einer Dokumentation mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung;
 
*Erarbeitung einer Dokumentation mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung;
 
*Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch [[Vorsorgevollmacht]]; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsbroschüren]]
 
*Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch [[Vorsorgevollmacht]]; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsbroschüren]]

Version vom 28. August 2024, 11:13 Uhr

Betreuungsarbeitsgemeinschaften sind informelle Arbeitskreise zwischen Betreuungsbehörde, Betreuungsvereinen, teilweise auch Betreuungsgerichten und Arbeitsgemeinschaften von Berufsbetreuern.

Landesrecht

Mehrere Landesausführungsgesetze zum Betreuungsgesetz sehen obligatorisch die Bildung von Betreuungsarbeitsgemeinschaften vor. Dies sind folgende Bundesländer:

In anderen Ländern bestehen diese oft auf freiwilliger Basis.

Sitzungsthemen

In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren. Auch die Vorbereitung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema.

Ist eine Betreuungsarbeitsgemeinschaft eingerichtet, so sollte dieses Gremium u.a. folgende Aufgaben haben: