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Um einen [[Sozialhilfe]]antrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann.
 
Um einen [[Sozialhilfe]]antrag auszufüllen, ist grundsätzlich die Bestellung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich, auch wenn der Hilfeempfänger von einer schweren geistigen Behinderung betroffen ist und somit die erforderlichen Angaben zu seiner Person nicht machen kann.
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Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der Sozialhilfe zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die Sozialhilfe setze vielmehr ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
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Das Sozialhilfeformular, welches vermutlich als Sozialhilfeantrag bezeichnet werde, diene lediglich dazu, dem Sozialamt die notwendigen Angaben zur Prüfung und Gewährung der [[Sozialhilfe]] zu machen. Es sei kein für das Verwaltungsverfahren notwendiger förmlicher Antrag im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung. Die [[Sozialhilfe]] setze vielmehr ein, sobald dem Träger der [[Sozialhilfe]] bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
    
'''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B –  Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''':
 
'''BSG, Urteil vom 14.11.2013: B 9 SB 5/13 B –  Rücksicht auf psychisch Kranke – auch in Behörden und vor Gericht''':
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