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Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen.
 
Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen.
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'''BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - XII ZB 577/23'''
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#Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.
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#Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen.
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