Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen. | Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen. |