Mitteilungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
 
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]

Version vom 24. Juli 2024, 12:38 Uhr

Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:

  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

Siehe auch