Mitteilungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten: * Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
  
−
* Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet.
+
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]

Version vom 24. Juli 2024, 09:55 Uhr

Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:

  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.

Siehe auch