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'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 ''', MDR 1998, 432:  
 
'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 ''', MDR 1998, 432:  
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Die [[Unterbringung]] der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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Die [[Unterbringung]] der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
    
==Freiheitsentziehende Unterbringung==
 
==Freiheitsentziehende Unterbringung==
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