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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.
 
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.
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==Betreuerpflichten==
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==[[Betreuerpflichten]]==
 
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen des vom Betreuungsgericht) festgelegten [[Aufgabenkreis]]es [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} BGB) und haben nach dem Wünschen des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB zu handeln.  
 
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen des vom Betreuungsgericht) festgelegten [[Aufgabenkreis]]es [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} BGB) und haben nach dem Wünschen des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB zu handeln.  
  
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