Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). | Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). |