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Das gilt bisher auch für Betreuungen, aber ab 1.1.23 ist das anders geregelt.
 
Das gilt bisher auch für Betreuungen, aber ab 1.1.23 ist das anders geregelt.
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Für rechtliche Betreuungen gelten ab 1.1.2023 keine Fallzahlen mehr und daher auch nicht mehr die Regelung über einen nachträglichen Statuswechsel. Der Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} Abs. 1 oder 2 VBVG) rührt nun vielmehr aus der [[Registrierung]] nach dem BtOG her.
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Für rechtliche Betreuungen gelten ab 1.1.2023 keine Fallzahlen mehr und daher auch nicht mehr die Regelung über einen nachträglichen Statuswechsel. Der Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} Abs. 1 oder 2 VBVG) rührt nun vielmehr aus der [[Registrierung]] nach dem [[BtOG]] her.
    
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
 
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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