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Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der [[Vermögenssorge]] befreit:
 
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der [[Vermögenssorge]] befreit:
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*Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk ({{Zitat de §|1809|bgb}} BGB,{{Zitat de §|1816|bgb}} BGB) anbringen zu lassen.
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*Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk ({{Zitat de §|1845|bgb}} BGB, anbringen lassen.
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*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
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*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1849|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
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*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
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*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1872|bgb}} BGB. Allerdings reicht auch dann nach Abs. 5 nur eine Vermögensübersicht.
 
*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
 
*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [[Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995; 22 U 85/95''', (DRsp Nr. 1996 / 23293)
 
'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995; 22 U 85/95''', (DRsp Nr. 1996 / 23293)
 
   
 
   
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# Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
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# Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
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# Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluß seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
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# Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluss seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
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'''Rechtsprechung:'''
      
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
 
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung durch.
    
==Literatur==
 
==Literatur==