Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Version 5714 von Weymarn (Benutzer_Diskussion:Weymarn]]) wurde entfernt.) |
|||
Zeile 71: | Zeile 71: | ||
==Rechtsgrundlagen== | ==Rechtsgrundlagen== | ||
− | *[http://bundesrecht.juris.de/rpflg_1969/ Rechtspflegergesetz] | + | *[http://bundesrecht.juris.de/rpflg_1969/BJNR020650969.html Rechtspflegergesetz] |
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]] | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
Version vom 28. Mai 2009, 10:21 Uhr
Zuständigkeiten beim Vormundschaftsgericht
Der Rechtspfleger ist zuständig:
- für Verrichtungen, die Betreuungen nach § 1896 Abs. 3 BGB betreffen (dh. für Betreuungen, bei denen der Betreuer nur einen Bevollmächtigten des Betroffenen kontrollieren soll, sog. Kontrollbetreuer);
- Bearbeitung von Mietverhältnismitteilungen nach § 1907 Abs. 2 BGB - Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen, bei denen der Betroffene Vermieter ist, § 1907 Abs. 3 BGB;
- Betreuerentlassung, wenn der Betreute einen Ersatzmann vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
- Entlassung des Vereinsbetreuers/Behördenbetreuers auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde (§ 1908b Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt (§ 1908 b Abs. 3 Satz 2 BGB);
- Mündliche Verpflichtung und Unterrichtung des Betreuers, § 69b Abs. 1 FGG - Einführungsgespräch, § 69b Abs. 3 FGG;
- Beratung und Aufsicht über den Betreuer, §§ 1908 i Abs. 11, § 1837 BGB;
- Genehmigung des Versprechens einer Ausstattung (zB eines Hochzeitsgeschenks für die Tochter des Betreuten), § 1908BGB.
- Entscheidung über Aufwendungsersatz und Betreuervergütung (§ 56g FGG)
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Dem Richter sind vorbehalten:
- Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer;
- Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt für Siebzehnjährige (§§ 1896, § 1903,1908 a BGB);
- Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers;
- Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
- Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
- Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c BGB); in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
- Aufhebung der Betreuung (§ 1908d Abs. 1 BGB);
- Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 67 FGG;
- Erlaß von einstweiligen Anordnungen nach § 69f FGG, - Maßnahmen nach § 1846 BGB;
- bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
- Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung;
- Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen, § 1904 BGB;
- Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905 BGB;
- Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, § 1906 BGB;
- Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art. 24 EGBGB;
- Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren).
- Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98).
Im Württembergischen Rechtsgebiet ist ein Teil der richterlichen Aufgaben dem Notar im Landesdienst übertragen ( § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?
Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.
Literatur
- Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
- Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185