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| + | '''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.''' |
| ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
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| ==Individuelle Regelungen== | | ==Individuelle Regelungen== |
− | Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer [[Schweigepflicht]] zu entbinden. | + | Individuelle Regelungen waren aber im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) auch bisher möglich. Hierdurch konnte im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1814 Abs. 3 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer [[Schweigepflicht]] zu entbinden. |
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| Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]]. | | Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]]. |
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− | ==Künftiges Recht== | + | ==Neues Recht ab 1.1.2023== |
− | Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im Eherecht aufgenommen. | + | Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]] und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]], die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im [[Eherecht]] aufgenommen. |
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| ==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen== | | ==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen== |
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| *Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte). | | *Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte). |
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− | Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des jeweils vertretenen. | + | Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des jeweils vertretenen. |
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| ===Begrenzungen=== | | ===Begrenzungen=== |
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| Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). | | Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). |
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− | Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der [[Aufenthaltsbestimmung]], sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. | + | Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 ([[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der [[Aufenthaltsbestimmung]], sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. |
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| In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos. | | In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos. |
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| Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. | | Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. |
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− | In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen. | + | In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 6 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen. |
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− | Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang zu diesem Buch. | + | Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang. |
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| ===Arztbescheinigung=== | | ===Arztbescheinigung=== |
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| ===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen=== | | ===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen=== |
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− | Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche. | + | Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche. |
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− | § 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt. | + | ===Genehmigungstatbestände=== |
| + | § 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung], insbes. der Begrenzung der Behandlung bei [[wikipedia:de:infaust|infauster Prognose]] hinzuweisen. |
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| + | Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt. |
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| § 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter). | | § 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter). |
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− | Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät). | + | ===Zuständiges Betreuungsgericht=== |
| + | Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. |
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| + | Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). |
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| + | Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät). |
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| Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen. | | Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen. |
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| + | ===Besonders eilbedürftige Maßnahmen=== |
| Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss. | | Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss. |
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| + | ==Rechtsprechung== |
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| + | '''AG Frankfurt/Main, Beschluss v 15.01.2023 - 43 XVII 178/23 GEB''',FamRZ 2023, Heft 6 |
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| + | Das Ehegattenvertretungsrecht ist vorrangig gegenüber einer durch einstweilige Anordnung einzurichtenden Betreuung. |
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| + | '''AG Offenburg, Beschluss v 05.04.2023 - 4 XVII 181/23''' |
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| + | Absehen von einer Verfahrenspflegerbestellung bei Fixierung auf der Intensivstation wegen Eigengefährdung. |
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| + | '''AG Schmallenberg, Beschluss vom 25.08.2023, 2 XVII 94/23 M''', NJW-RR 2023, 1498 |
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| + | #Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich. |
| + | #Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen. |
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| ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
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| *[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf] | | *[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf] |
| *[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016] | | *[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016] |
− | *[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]
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− | *[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]
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− | *[http://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=879 Stellungnahme des BdB dazu]
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| *[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag] | | *[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag] |
| *[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)] | | *[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)] |
− | *[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Uebung/Hausarb2/1357bgb.htm Infos zur (derzeitigen) Schlüsselgewalt von Eheleuten] | + | *[https://www.bgt-ev.de/angehoerigenvertretungsrecht.html BGT-Materialien zum Thema] |
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| ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| ==Vordrucke== | | ==Vordrucke== |
− | *[https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.2._Broschueren_und_Mustervertraege/Ehegattennotvertretungsrecht_BMJV-Formular_Stand_August_2022.docx Arztbescheinigung (Word-Datei)]
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| *[https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf Formular der Bundesnotarkammer (PDF)] | | *[https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf Formular der Bundesnotarkammer (PDF)] |
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| ==Literatur== | | ==Literatur== |
| + | ===Bücher=== |
| + | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3967021157/internetsevon-21 Pick: Die Ehegattenvertretung - Regelungen & Voraussetzungen inkl. Muster-Formular, Ditschler-Verlag 2023] |
| + | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379 |
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| + | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
| * Croon-Gestefeld: Das gesetzliche Notvertretungsrecht von Ehegatten und seine kollisionsrechtliche Anknüpfung; FamRZ 2021, 1939 | | * Croon-Gestefeld: Das gesetzliche Notvertretungsrecht von Ehegatten und seine kollisionsrechtliche Anknüpfung; FamRZ 2021, 1939 |
− | * Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188 | + | * [https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Angehoerigenvertretungsrecht/Diekmann_Vertretungsbefugnis_fuer_Angehoerige.pdf Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188] |
| * Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581 | | * Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581 |
| * Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881 | | * Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881 |
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| * Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93 | | * Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93 |
| * Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221 | | * Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221 |
| + | *[https://www.aerzteblatt.de/archiv/231937/Betreuungsrecht-Risiken-des-Ehegattenvertretungsrechts Noll: Risiken des Ehegattenvertretungsrechtes; DtÄrztebl. 2023, A 1038] |
| * Palsherm: Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, jM 2022, 454 | | * Palsherm: Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, jM 2022, 454 |
| * Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117 | | * Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117 |
| * Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55 | | * Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55 |
| + | *Staatsmann: Das neue Ehegattenvertretungsrecht; btr aktuell 2023, 54 |
| * Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805 | | * Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805 |
− | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379
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| [[Kategorie:Betreuungsalternativen]] | | [[Kategorie:Betreuungsalternativen]] |