[[Befreiter Betreuer|Befreite Betreuer]] nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben. | [[Befreiter Betreuer|Befreite Betreuer]] nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben. |