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[[Befreiter Betreuer|Befreite Betreuer]] nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben.
 
[[Befreiter Betreuer|Befreite Betreuer]] nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben.
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==Siehe auch==
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*[[Schlusspflichten]]
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*[[Schlussbericht]]
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*[[Notgeschäftsführung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==