Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen. | Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen. |