Ebenfalls schließt {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 2 BGB einen Einwilligungsvorbehalt für Verfügungen von Todes wegen aus. Hierbei geht es um [[wikipedia:de:Testament|Testament]]e und [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbverträge]], soweit der Betreute der Erblasser ist. Auch hier ist [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich, die hier [[Testierfähigkeit]] genannt wird ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Soweit ein Testament notariell [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] werden soll (oder ein [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]], bei dem diese Form stets nötig ist), hat der beurkundende [[wikipedia:de:Notar|Notar]] auch die [[Geschäftsfähigkeit]] zu überprüfen ({{Zitat de §|17|beurkg}} Beurkundungsgesetz)
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Ebenfalls schließt {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB einen Einwilligungsvorbehalt für Verfügungen von Todes wegen aus. Hierbei geht es um [[wikipedia:de:Testament|Testament]]e und [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbverträge]], soweit der Betreute der Erblasser ist. Auch hier ist [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich, die hier [[Testierfähigkeit]] genannt wird ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Soweit ein Testament notariell [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] werden soll (oder ein [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]], bei dem diese Form stets nötig ist), hat der beurkundende [[wikipedia:de:Notar|Notar]] auch die [[Geschäftsfähigkeit]] zu überprüfen ({{Zitat de §|17|beurkg}} Beurkundungsgesetz)
===Bei Erklärungen nach dem 4. und 5. Buch des BGB===
===Bei Erklärungen nach dem 4. und 5. Buch des BGB===