Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am [[Ende der Betreuung]] an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB). | Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am [[Ende der Betreuung]] an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB). |