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Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am [[Ende der Betreuung]] an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB).  
 
Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am [[Ende der Betreuung]] an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB).  
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Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen [[Rechnungslegung]] bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt.
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Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen [[Rechnungslegungspflicht|Rechnungslegung]] bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt.
    
Ist binnen 6 Monaten nach Betreuungsende der Berechtigte nicht sicher Feststellbar (betrifft insbesondere Erben), ist die Schlussrechnung vom Betreuer unaufgefordert dem Gericht zu übersenden.
 
Ist binnen 6 Monaten nach Betreuungsende der Berechtigte nicht sicher Feststellbar (betrifft insbesondere Erben), ist die Schlussrechnung vom Betreuer unaufgefordert dem Gericht zu übersenden.