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Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Wertgrenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht.
 
Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Wertgrenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht.
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==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung==
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Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB):
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- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]e handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder [[wikipedia:de:Dienstleistung|Dienstleistung]]);
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- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);
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- wenn Geld zur Rückzahlung (bei [[wikipedia:de:Fälligkeit|Fälligkeit]]) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;
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- wenn Zinszahlungen ([[wikipedia:de:Nutzung|Nutzung]]en) erfolgen
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- wenn nur Kosten der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] oder [[wikipedia:de:Rechtsverfolgung|Rechtsverfolgung]] oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
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Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).
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Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
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Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
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Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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