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Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.
 
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.
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==Rechtsprechung (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar)==
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==Rechtsprechung zur Verfügung (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar)==
    
'''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24
 
'''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24

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