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*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
 
*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
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*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
 
*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
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*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
 
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
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Die Ausnahme bei der Kontrollbetreuerbestellung ist seit 1.1.23 entfallen.
    
==Unterschiede zum SV-Gutachten==
 
==Unterschiede zum SV-Gutachten==