Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  12:02, 20. Dez. 2023
Zeile 35: Zeile 35:  
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==
 
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==
   −
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.
+
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.
    
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB==
 
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB==

Navigationsmenü