Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.
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Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB==
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB==