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Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ausdrücklich eigene "Entscheidungen" zu "treffen" sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne "Herrin des Verfahrens" sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die "für … Entscheidungen" anderer erforderlich sind. Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 – 4 AZR 53/12– Rn. 35). Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines – ggf. bereits eingeleiteten – Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht.“ (BAG
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Hallo Herr Fröschle, die Wirksamkeit des Austritts aus der OAV ist an den Nachweis des anderen Versicherungsschutzes geknüpft; § 188 Abs. 4 Satz 2: „ 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“  Das kann logischerweise nicht die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V sein. Da diese ja erst eine juristische Sekunde nach dem Wirksamwerden des Austritts entstehen kann.  
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Ein anderweitiger Schutz ist aber (jedenfalls nach Ansicht der Krankenkassen) die Sozialhilfeberechtigung (wegen § 264  SGB V). Also wie ich es bereits geschrieben habe.
    
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