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Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
 
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
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Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und
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Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und
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Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein
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[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein
 
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der
 
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der
 
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985
 
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985