Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. |