Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). | Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). |