Patientenverfügung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | *[http:// | + | *[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360'''] |
− | *[http:// | + | *[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442'''] |
− | *[http:// | + | *[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493'''] |
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)] | *[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)] | ||
*[http://www.bmj.bund.de/media/archive/2514.pdf Inhaltliche Unterschiede der 3 Entwürfe; BMJ (PDF)] | *[http://www.bmj.bund.de/media/archive/2514.pdf Inhaltliche Unterschiede der 3 Entwürfe; BMJ (PDF)] |
Version vom 9. Januar 2009, 14:14 Uhr
Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Begriff
Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte ursprünglich einen neuen Gesetzgebungsentwurf erarbeiten lassen, diesen aber kurzfristig wieder zurückgezogen. Derzeit werden fraktionsübergreifend weitere Vorschläge im Bundestag diskutiert. Es ist geplant 2009 ein Gesetz zu verabschieden, in dem die Patientenverfügung einer detaillierten Regelung unterzogen wird.
Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung.
Verbindlichkeit
Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.
Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001, 1 BvR 618/93.
In anderen Fällen ist eine Patientenverfügung für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten verbindlich, wenn
- der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und
- die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde, und
- der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann, weshalb eine Patientenverfügung gerade bei einer immer wieder auftretenden, die Entscheidungsfähigkeit nur vorübergehend einschränkenden Erkrankung unproblematisch ist.
- Ferner sollte die Verfügung möglichst alle zwei Jahre erneuert werden, wobei neuste Behandlungsmethoden möglichst explizit ein- oder ausgeschlossen werden sollten.
Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Denn ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat im Grundsatz nach dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen des Betroffenen zu entscheiden. Also so, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte, es sei denn es wäre unverhältnismäßig so zu entscheiden. Grundsätzlich hat der natürliche Wille des Betreuten aber Vorrang vor dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen.
Die Patientenverfügung ist unmittelbares Verfassungsrecht, denn ein Betreuter kann sich auch dem Betreuer gegenüber auf seine im Grundgesetz verankerten Grundrechte berufen, da dieser eine öffentliche Funktionen wahrnimmt (BGH Beschluss XII ZB 69/00; BGH XII ZB 236/05).
Patientenverfügungen binden den Betreuer, er hat "dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen" (BGH XII ZB 2/03 vom 17.03.2003). Wenn die Patientenverfügung mit seinem Gewissen im Widerspruch steht und ihm Unzumutbares auflastet, hat er dem Patientenwillen den Vorrang zu geben, auch soweit die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, so der geplante (§ 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB im Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 sowie im neuen Entwurf des SPD-Abg. Stünker). Andererseits wird ein Betreuer nur für Aufgabengebiete benannt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann oder geregelt hat. Durch eine Patientenverfügung ist der jeweilige Bereich aber bereits geregelt, so dass hier die Bestellung eines Betreuers ausscheidet. Ein Bevollmächtigter ist gleichfalls an eine Patientenverfügung gebunden.
Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:
Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Mit der Unterbrigung ist die akute Gefahr meist gebannt. Eine Behandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist aber nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder für die Gesundheit anderer Personen erlaubt.
OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m BGH Beschluss XII ZB 236/05:
Das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.
Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 02.08.2001). Daher sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe (Stand 2007) kein Änderungsbedarf im Strafrecht.
Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:
- "Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003 XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb)
Form und Auslegung
Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, soll in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit sie besser beweisbar ist. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZB 2/03 vom 17.3.2003) folgt die Beurteilung einer Patientenverfügung allgemeinen Regeln, da sie nur eine besondere Form der Willenserklärung darstelle. Damit kommt es für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass sie genau den Fall trifft, der zu entscheiden ist: Eine Patientenverfügung, die regelt, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung (via PEG-Sonde] gegeben werden soll, würde also keine bindende Wirkung entfalten, wenn die Hirnfunktionen durch eine Demenz beeinträchtigt sind. Eine Patientenverfügung kann demnach auch jederzeit vom Verfasser – ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich – aufgehoben oder abgeändert werden.
Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und weil diese sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, die Erfahrung mit der Materie haben. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.
Ermittlung des Patientenwillens
Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 (XII ZB 2/03) [1]:
- „Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
- Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daßss eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
- Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt.“
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen
Im eingangs zitierten |Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17. März 2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.
In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat der BGH dies präzisiert: dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen. Ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das am 17. März 2003 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung entfallen lässt, bleibt offen, da der Patient zwischenzeitlich verstorben ist und keine Hauptsacheentscheidung gefällt wird.
Der (zwischenzeitlich zurückgezogene) Referentenentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (Entwurf 3. BtÄndG) vom November 2004 schreibt den Beschluss von 2003 fest und erweitert dies um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. So auch der nun von Stünker vorgelegte Entwurf (siehe unten unter Aktuelles).
Besondere Situation bei Notfällen
Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.
In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.
Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte ein in der Brieftasche enthaltener Hinweis auf das Bestehen und den Verwahrer einer Patientenverfügung ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.
Schweiz
In der Schweiz existieren verschiedene Organisationen wie Exit oder Dignitas, welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.
Österreich
In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.
Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.
Weitere Regelungen in Europa
- Belgien* hat 2002 die wohl europaweit weitgehendsten Regelungen zur Patientenverfügung beschlossen. Patienten können nicht nur verfügen, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen. Sie können auch Situationen benennen, in denen sie aktive Sterbehilfe wünschen. Dieser Wunsch muss zuvor jedoch vor zwei Zeugen erklärt werden. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass der Patient unheilbar krank ist.
- Norwegen* und *Schweden* haben keine gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Patienten können dennoch ihre Behandlungswünsche aufschreiben.
- In *Spanien* können die Bürger nicht nur bestimmen, welche Behandlung sie an ihrem Lebensende erhalten möchten. Sie können zudem eine Person bestimmen, die ihren niedergelegten Willen vertritt und durchsetzt.
- Der Mental Capacity Act regelt in *Großbritannien*, wann eine Patientenverfügung gültig ist. Wer eine Vollmacht gibt, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Vollmacht ist erst nach einer Registrierung gültig.
- In *Frankreich* ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sie der Betroffene vor nicht mehr als drei Jahren abgefasst oder bestätigt hat. Zudem haben sie lediglich Indizcharakter, dass heißt sie gelten nur als Hinweis auf den Willen des Betroffenen.
- Dänemark* hat bereits 1992 Gesetze zu Patientenverfügungen erlassen. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten. Einmal: Keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der der Patient unvermeidlich sterben wird. Daran ist auch der Arzt gebunden. Variante zwei: Keine lebensverlängernde Behandlung, wenn der Gesundheitszustand des Patienten es verhindert, dass er sich weiter um sich selbst kümmern kann. In diesem Fall muss der Arzt beurteilen, ob diese Situation eingetroffen ist.
Aktuelles
Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen sollen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will die Patientenverfügung zwar zivilrechtlich verankern, sieht jedoch keinen Bedarf an einer strafrechtlichen Regelung. Anhand von Beispielen verdeutlichte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, wie weit die Praxis noch von der juristischen Theorie entfernt ist. Denn auch wenn es rein rechtlich eindeutig ist, dass ein Patient nicht gegen seinen Willen behandelt werden darf, bedarf es oft engagierter Anwälte, um diesen Willen durchzusetzen.
Im Frühjahr 2007 wurden im Bundestag drei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht, die sich darin unterscheiden, dass der (ursprüngliche) Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et.al im Gegensatz zu dem andern Antrag keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat. Der Antrag von Stünker ist der weitgehenste Antrag im Sinne der Patientenautoniomie. Der (inzwischen offenbar zurück gezogene) Gesetzentwurf von Zöller versucht eine minimale Regelung der Sachlage.
Gesetzesentwicklung
Der Bundestag hat sich am 29.03.2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten. Die 1. Bundestagslesung der verschiedenen Gesetzentwürfe findet am 21.01.2009 statt.
Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung
Siehe auch
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
- Einwilligungsfähigkeit
- Sterbehilfe, Sterbehilfedokumente
- PEG-Sonde
Literatur
Bücher
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
Weitere Bücher
- Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004, ISBN 3-497-01693-4
- Bittler: Patiententestament und andere Vorsorgemöglichkeiten für Krankheit und Alter, ISBN 3802936922
- Bühler: Betreuungsrecht und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag 2. Aufl. 2005, ISBN 3899351878
- Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Patientenaufklärung, in Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Stuttgart 2000, S. 101 ff, ISBN 3-15-018069-4
- Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (Hrsg.): Patientenverfügungen - Fügen oder Verfügen? (Schriftenreihe der BAG Band III), Der Hospiz Verlag Wuppertal 2002, ISBN 3-9808351-0-3
- Justizministerium Bayern: Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter, ISBN 340653063x
- Kielstein/Sass: Die persönliche Patientenverfügung; Vorbereitung, Bausteine, Modelle, ISBN 3825854272
- Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht , ISBN 3825849864
- Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen , ISBN 3451050447
- Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 Buchrezension , ISBN 3811430645
- Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht , ISBN 3423580321
- Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht , ISBN 3423580410
- Die Rechtswirkungen einer Patientenverfügung, ISBN 3836477203
- Langenfeld: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht, ISBN 3891917678
- Arnd May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000, ISBN 3-8258-4915-5
- Meran u.a.: Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung , ISBN 3825862143
- Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, ISBN 3896552015
- Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 3. Aufl. 2007 , ISBN 3423056967
- Rudolf/Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung , ISBN 3824050161
- Sass/Kielstein: Die medizinische Betreuungsverfügung in der Praxis
- Schöllhammer: Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments , ISBN 342807730X
- Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament , ISBN 3879990484
- Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Walter: Die Vorsorgevollmacht , ISBN 3769402715
- Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben , ISBN 3540419004
- WISO - Vorsorgeplaner , ISBN 3636012207
- Christian Zehenter: Patientenratgeber, 2. Aufl., München 2002, ISBN 3-423-05662-2
Broschüren
- Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre), ISBN 3936065586
- CV Rheinland-Pfalz: Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, daß ich meine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann? , ISBN 378411167X
- Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre), ISBN 3936065039
- Broschüren der Humanistischen Union
Zeitschriftenbeiträge
- Alberts: Hinweise und Muster für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; FPR 2007,73
- Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, 594
- Becker-Schwarze: Patientenautonomie aus juristischer Sicht, FPR 2007, 52
- Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, JZ 2000, 797
- Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
- Bund: Die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung als Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten, BtPrax 2005, 174
- Dieckmann: Die Patientenverfügung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003, BWNotZ 2004, 49
- Dröge: Patientenverfügung und Erforderlichkeit einer Betreuungsmaßnahmen, BtPrax 1998, 199
- Geißendörfer/Tietze/Simon: Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2004, 43
- Hahne: Zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung. Über die Grenzen von Patientenautonomie und Patientenverfügung, FamRZ 2003, 1619
- Höfling: Patientenautonomie und Patientenverfügungen aus der Sicht der deutschen Vormundschaftsrichter/innen; FPR 2007,67
- Klas: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und deren Rechtsverbindlichkeit, PflR 2002, 219, 261
- Kübler: Selbstbestimmung am Lebensende - Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
- Kutzer: Patientenautonomie am Lebensende; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 185 (PDF)
- Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
- Lipp/Nagel: Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspol. Debatte; FF 2005; 83 (PDF)
- Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 211 (PDF)
- Meier: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht - Probleme der aktiven und passiven Sterbehilfe, BtPrax 1996, 161
- Milzer: Delegierte Patientenautonomie - Wahrnehmung von Patientenrechten durch Vorsorgebevollmächigte; FPR 2007,69
- Milzer: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und deren unerwünschte Nebenwirkungen, MDR 2005, 1145
- Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ)-medizinischer Sicht; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 192 (PDF)
- Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
- Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 198 (PDF)
- Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, 1464
- Renesse: Die Patientenverfügung in der Diskussion; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 215 (PDF) und BtPrax 2005, 47
- Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
- Röthel: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive; FPR 2007, 79
- Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
- Schaffer: Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, 143
- Schmdl: Zur Bedeutung der „Wohlschranke“ des § 1901 BGB bei Patientenverfügungen, ZEV 2006, 484, 547
- Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
- Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Patientenautonomie?, NJW 2000, 2297
- Strätling/Scharf/Bartmann: Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen, BtPrax 2002, 237
- Strätling u.a.: Medizinische Entscheidungen am Lebensende, BtPrax 2003, 47
- Strätling u.a.: Gesetzliche Normierung von Patientenverfügungen, BtPrax 2003, 154
- Strätling u.a.: Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Patientenverfügungen, ZRP 2003, 289
- Stünker: Selbstbestimmung bis zum Lebensende - Die Reform der Patientenverfügung, DRiZ 2008, 248
- Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen am Lebensende?, BtMan 2006, 68
- Trimbach: Die Patientenverfügung. Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und Ausgestaltung, NJ 2007, 241
- Uhlenbruck: Bedenkliche Aushöhlung der Patientenrechte durch die Gerichte, NJW 2003, 1710
- Zöller: Passive Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und mutmaßlicher Einwilligung, ZRP 1999, 317
wissenschaftliche Arbeiten
- Jung: Das Sterben alter Menschen in der modernen Gesellschaft
- R. Will, Professorin an der Humboldt Universität Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., zum derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik (PDF)
- Schneider: Strafrechtliche Wirkungen einer sog. Patientenverfügung
- Diskussionsbeiträge auf dem 10. VGT 2006 zum Thema Patientenautonomie am Lebensende: Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 160 (PDF)
Weblinks
Allgemeines
- Übersicht zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen
- Informationen aus dem Bundesjustizministerium
- ARD-Ratgeber Recht
- Privates Informationsportal zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Sterbehilfe von RA Michael C. Neubert
- Bericht vom MDR Fakt Magazin bezüglich Problemen bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen
- Info zur Rechtsverbindlichkeit von Pateientenverfügungen in der Schweiz
- Zur Geschichte der Patientenverfügung in Deutschland
- Umfassende Link-Liste zu Patientenverfügungen und Sterbehilfe (www.wernerschell.de)
Broschüren, Formulierungshilfen
- Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen
- Zu den Broschüren insbes. der Justizministerien
- Onlineformular zur Erstellung einer Patientenverfügung basierend auf den Textbausteinen des BMJ
- Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten? Wichtige Hinweise zur Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
- Informationsseiten des Humanistischen Verband Deutschlands (bietet Formulare zum Herunterladen)
- kostenlose, individuelle Online-Patientenverfügung zum herunterladen als PDF auf Basis der Textbausteine des BMJ
- Informationbroschüre Patientenverfügung (Uni Oldenburg)
- Einfache Erklärung der Patientenverfügung mit Musterformular und angeschlossenem Hilfeforum
- Service der Hospizstiftung zu Patientenverfügungen
- Linksammlung von Vorsorgeverfügungen (www.medizinethik.de)
Zur Gesetzesentwicklung
Aktuell
- Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung
- Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360
- Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442
- Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493
- Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)
- Inhaltliche Unterschiede der 3 Entwürfe; BMJ (PDF)
Ältere Texte
- Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende (BMJ; Juni 2004)
- Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der mod. Medizin (Sept. 2004)
- Referentenentwurf (RefE) des BMJ eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (November 2004)
- Stellungnahme des Dt. Notarvereins zum RefE
- Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstags zum RefE
- Interdisziplinäre Analyse zum RefE
- Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag (PDF)
- Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juni 2005, PDF)
- Neue Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juli 2006, PDF)
- Übersicht über die Gesetzentwürfe
- Bundestagsdebatte, 1. Lesung Stünker-Entwurf vom 26.6.2008 (PDF)
- Protokoll der Bundestagsdiskussion vom 29.3.2007 (PDF)
- Die derzeitige Rechtslage im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et.al
Rechtsprechung
- offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu seiner Grundsatzentscheidung zur Patientenverfügung
- Volltext der Grundsatzentscheidung des BGH vom 17.3.2003 (PDF-Datei)
- Rechtsprechungsübersicht zur Sterbehilfe
- Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004)
- Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
- [2] (Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 22.3.2001 zu Patientenverfügung und Zwangsbehandlung)
Infos zum Recht in Österreich
- Text des österreichischen Patientenverfügungsgesetzes (PDF)
- Muster-Patientenverfügung nach österreichischem Recht
- Prof. Dr. Memmer, Wien, zum österreichischen Patientenverfügungsgesetz (PDF)
- Weitere Infos zum Österr. Recht (PDF)
- Prof. Körtner: Wegweiser zur Umsetzung der Patientenrechte (PDF)
- Dr. Bachinger: Das neue Patientenverfügungsgesetz (PDF)
- Wikipedia-Infoseite zum österr. Patientenverfügungsgesetz
Verbände / Vereine
- Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
- Sterbehilfeorganisation Exit (Schweiz)
- Sterbehilfeorganisation DIGNITAS (Schweiz)
- Patientenverfügung jetzt
Infos zum Haftungsausschluss