===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75''':
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004]''', {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75, OLGR 2005, 215:
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
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Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.