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Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
 
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
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Nach dem Zwischenbericht 2007 des Kölner ISG waren folgende medizinische Diagnosen Grundlagen die Bestellung beruflicher Betreuer im Jahre 2005:
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*6,9 % Körperliche Behinderung
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*19,9 % Demenz
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*16,7 % Sucht
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*33,4 % sonstige psychische Krankheit
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*15,9 % geistige Behinderung
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*19,7 % Mischbild Krankheit und Behinderung
    
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===
 
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===

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