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====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
 
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, {{Rspr|3Z BR 8/97}} , FamRZ 1997, 90''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997''', 3Z BR 8/97; BayObLGR 1997, 60 =BtE 1996/97, 57 = BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = FuR 1998, 89 = Rpfleger 1997, 307:
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1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
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# Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
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# In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s erforderlich.
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2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.
      
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====
 
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====