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====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
 
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001, {{Rspr|16 Wx 220/01}}'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001''', 16 Wx 220/01; FamRB 2002, 143 = EzFamRB aktuell 2002, 227 ( LS ) = OLGR 2002, 45:
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:  
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:
    
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
 
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====