Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 238: Zeile 238:  
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
 
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
   −
'''OLG München, Beschluss {{Rspr|33 Wx 32/05}} ''':
+
'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005''', 33 Wx 32/05; BtPrax 2005,156 = FamRB 2005, 333 = MDR 2005, 1055 = OLGR 2005, 328:
   −
Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".)  
+
Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das OLG München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".)
    
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====
 
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====

Navigationsmenü