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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, {{Rspr|2 W 134/07}}''':
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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.06.2007, {{Rspr|2 W 134/07}}''':
    
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
 
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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'''OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, {{Rspr|33 Wx 274/07 I}} ''':
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'''OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, {{Rspr|33 Wx 274/07 I}} ''':
    
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
 
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
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===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
 
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1996, {{Rspr|25 Wx 60/96}}''':
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996, {{Rspr|25 Wx 60/96}}''':
    
Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
 
Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
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In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
 
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, {{Rspr|301 T  222/99}} ''':
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999, {{Rspr|301 T  222/99}} ''':
    
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
 
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
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- Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht'''
 
- Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht'''
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Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollimacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
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Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollmacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
    
'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''':
 
'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''':
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====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
 
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht,  vom 2.8.2001], {{Rspr|1 BvR 618/93}} ''':
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht vom 02.08.2001], {{Rspr|1 BvR 618/93}} ''':
    
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
 
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''', EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''',EzFamR aktuell 1995,354 = BtPrax 95, 218)
    
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
 
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
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Siehe auch:  
 
Siehe auch:  
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin vom 22.06.2005), {{Rspr|23 XVII 159/04}}  
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}  
    
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===
 
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===
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*[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken vom 08.12.2004], {{Rspr|3 W 187/04}}
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*[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2004], {{Rspr|3 W 187/04}}
    
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
 
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
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Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
 
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} ===
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} ===
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
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Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000 - 16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.
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Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000, {{Rspr|16 Wx 33/2000}}; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.
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Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).
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Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998, {{Rspr|16 Wx 121/98}} = LG Bonn {{Rspr|4 T 306/98}}, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).
    
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.
 
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.
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===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
 
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75''']:
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75''':
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Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
    
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
 
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.

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