Betreuerregistrierungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es. | Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es. | ||
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==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
Version vom 8. Mai 2022, 09:44 Uhr
| Basisdaten | |
|---|---|
| Volltitel: | Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern |
| Abkürzung: | BtRegV |
| Art: | Rechtsverordnung des Bundes |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht, Berufsrecht |
| Fundstellennachweis: | |
| Datum des Gesetzes: | noch nicht erlassen (Regierungsentwurf, März 2022, Bundesrat voraussichtlich 8.7.2022) |
| Inkrafttreten: | 01.01.2023 |
Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der Registrierung von Berufsbetreuern erlassen wird.
Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des Sachkundenachweises, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes.
Derzeit (März 2022) befindet sich die Verordnung noch im Entwurf. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz. Der Bundesrat wird den Regierungsbeschluss voraussichtlich am 8. Juli 2022 beraten.