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==Berufszulassung ab 1.1.2023==
 
Die Zulassung von neuen [[Berufsbetreuer]]n (und [[Vereinsbetreuer]]n, siehe §
 
Die Zulassung von neuen [[Berufsbetreuer]]n (und [[Vereinsbetreuer]]n, siehe §
 
19 Abs. 2 BtOG) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen können, müssen im Verfahren zur [[Registrierung]] ihre Sachkunde nachweisen.
 
19 Abs. 2 BtOG) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen können, müssen im Verfahren zur [[Registrierung]] ihre Sachkunde nachweisen.
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==Sachkunde==
 
Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben:
 
Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es beschrieben:
 
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],
 
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],
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# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
 
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
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==Sachkundelehrgang==
 
Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), wird in der neuen [[Betreuerregistrierungsverordnung]] beschrieben.
 
Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), wird in der neuen [[Betreuerregistrierungsverordnung]] beschrieben.
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==Registrierfristen==
 
Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 1.7.2023 bei der Stammbehörde ([[Betreuungsbehörde]] am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers, § 2 Abs. 4 BtOG) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG).  
 
Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 1.7.2023 bei der Stammbehörde ([[Betreuungsbehörde]] am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers, § 2 Abs. 4 BtOG) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG).