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Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
 
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
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'''Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20;''' FamRZ 2020, 1773:
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Zusätzliche Pauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG nur bei Personenverschiedenheit der Betreuer.
    
= Zur Anwendung des VBVG auch bei Vergütungsansprüchen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] =
 
= Zur Anwendung des VBVG auch bei Vergütungsansprüchen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] =