'''BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14''':
'''BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14''':
−
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 zur Veröffentlichung bestimmt).
+
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Teilanfechtung der [[Betreuerauswahl]] nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 zur Veröffentlichung bestimmt).
+
+
'''BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 386/20'''
+
+
# Auch im [[Betreuungsverfahren]] hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259).
+
# Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend.