| − | Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend. | + | Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend. Er wurde durch die VBVG-Neuregelung zum Juli 2019 gestrichen. |