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# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).
 
# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19'''
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# Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder - sofern dies ausreichend ist - ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1  FamFG einzuholende [[Sachverständigengutachten]] vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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