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'''BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15''':
 
'''BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15''':
 
   
 
   
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# Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652).
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# Die persönliche [[Anhörung]] in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652).
 
# Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650).
 
# Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650).
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen einer [[Anhörung]] der Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren.
 
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen einer [[Anhörung]] der Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren.
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''' BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18''':
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# Eine Anhörung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]], die stattgefunden hat, ohne dass der [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).
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# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).